VwGH 11.09.1987, 86/15/0067
VwGH 11.09.1987, 86/15/0067
Rechtssätze
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RS 1 | Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist nur dann gegeben, wenn sämtliche im § 12 UStG 1972 genannten Voraussetzungen gegeben sind. Eine ausdrückliche Regelung darüber, in welchem Voranmeldungszeitraum bzw Veranlagungszeitraum der Vorsteuerabzug für Vorsteuern aus Vorleistungen vorgenommen werden kann, enthält das UStG 1972 nicht. Auch § 20 Abs 2 erster Satz UStG 1972 ordnet lediglich an, daß von dem nach § 20 Abs 1 UStG 1972 errechneten Betrag die in den Veranlagungszeitraum fallenden, nach § 12 UStG 1972 abziehbaren Vorsteuerbeträge abzusetzen sind. Da aber schon nach dem Wortlaut des § 12 UStG 1972 nicht zweifelhaft sein kann, daß nur solche Vorsteuern abzugsfähig sind, bezüglich welcher alle im § 12 UStG 1972 geforderten Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, liegt es auf der Hand, daß es keiner gesonderten gesetzlichen Bestimmung darüber bedurft hat, in welchem Zeitpunkt der Vorsteuerabzug vorgenommen werden darf. Zur Frage, ob sich der Zeitpunkt der Vornahme des Vorsteuerabzuges nach dem Rechnungsausstellungsdatum oder nach dem Datum des Einlangens der Rechnung beim Leistungsempfänger bestimmt, besteht grundsätzlich Einigkeit in Lehre und Rsp dahin, daß dem Datum der Rechnungsausstellung im Normalfall die entscheidende Bedeutung beizumessen ist. |
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RS 2 | Läuft eine Rechnung so spät beim Leistungempfänger ein, daß der Vorsteuerabzug nicht mehr in jenem Veranlagungszeitraum, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht worden ist, vorgenommen werden kann, ist nach Anmerkung des Datums des Einlangens auf der Rechnung durch den Leistungsempfänger die Vornahme des Vorsteuerabzugs im Veranlagungszeitraum des Einlangens der Rechnung zulässig. Es müssen aber die anderen für den Vorsteuerabzug erforderlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt der dem Vorsteuerabzug zugrundeliegenden - Lieferung oder sonstigen Leistung - gegeben sein. |
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RS 3 | Rechnungen mit dem Ausstellungsdatum vom 22ten und 28ten Dezember eines Jahres, die erst am 3ten und 4ten Jänner des Folgejahres beim Unternehmer einlangen, können sowohl in der USt-Erklärung für das Ausstellungsjahr als auch für das Folgejahr zum Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Eine Geltendmachung in der USt-Erklärung für das Ausstellungsjahr ist nicht möglich, wenn sie in diesem gemäß § 21 Abs 6 UStG 1972 nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt war. |
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RS 4 | Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug, ist nur dann gegeben, wenn sämtliche in § 12 UStG 1972 genannten Voraussetzungen in jenem Veranlagungszeitraum gegeben waren, in dem der Umsatz getätigt worden ist, der den Vorsteuerabzug auslöst (Hinweis E , 81/15/0072). Dabei bedarf es einer Rechnung, in der die USt an den Leistungsempfänger gesondert ausgewiesen ist, doch müssen in jenen von der Norm abweichenden Fällen, in denen eine Rechnung so spät beim Leistungsempfänger einlangt, daß der Vorsteuerabzug, nicht mehr in jenem Veranlagungszeitraum vorgenommen werden kann, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht worden ist, die anderen für den Vorsteuerabzug erforderlichen Voraussetzungen grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Umsatzes abgestellt werden. Dies bedeutet, es muß in jedem Einzelfall des Vorsteuerabzuges, unabhängig davon, wann sämtliche Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug vorliegen, geprüft werden, ob im Zeitpunkt der Erbringung der dem Vorsteuerabzug zugrundeliegenden Lieferung oder sonstigen Leistung bei dem Unternehmer alle sonstigen (mit Ausnahme der Rechnung) im § 12 UStG 1972 für den Vorsteuerabzug geforderten Voraussetzungen vorhanden waren. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6246 F/1987; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1986150067.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-62827