VwGH 14.03.1988, 86/15/0032
VwGH 14.03.1988, 86/15/0032
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Bestimmungen des ersten Teiles des BewG 1955 gelten gem dessen § 1 Abs 1 mit den dort angeführten Einschränkungen für alle bundesrechtlich geregelten Abgaben und somit auch für die Gesellschaftssteuer. Dementsprechend hat der VwGH in seinem E , 791/78 in Einklang mit seiner stRsp zum BewG ua Abfertigungsrücklagen als gem § 6 Abs 1 BewG aufschiebend bedingte Lasten nicht als (echte) Schulden für Zwecke der Gesellschaftsteuer anerkannt. |
Norm | BewG 1955 §64 Abs1; |
RS 2 | Bei Rückstellungen für Pensionsanwartschaften von Arbeitnehmern, denen eine verbindliche Pensionszusage vertraglich zugestanden worden, bei denen der Pensionsfall aber noch nicht eingetreten ist, handelt es sich nicht um abzugsfähige Schulden iSd Bewertungsgesetzes (Hinweis E , 81/17/0048). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6302 F/1988; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1986150032.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-62817