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VwGH 14.03.1988, 86/15/0032

VwGH 14.03.1988, 86/15/0032

Rechtssätze


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Normen
BewG 1955 §1 Abs1;
BewG 1955 §6 Abs1;
KVG 1934 §9 Abs2 Z1 litb;
RS 1
Die Bestimmungen des ersten Teiles des BewG 1955 gelten gem dessen § 1 Abs 1 mit den dort angeführten Einschränkungen für alle bundesrechtlich geregelten Abgaben und somit auch für die Gesellschaftssteuer. Dementsprechend hat der VwGH in seinem E , 791/78 in Einklang mit seiner stRsp zum BewG ua Abfertigungsrücklagen als gem § 6 Abs 1 BewG aufschiebend bedingte Lasten nicht als (echte) Schulden für Zwecke der Gesellschaftsteuer anerkannt.
Norm
BewG 1955 §64 Abs1;
RS 2
Bei Rückstellungen für Pensionsanwartschaften von Arbeitnehmern, denen eine verbindliche Pensionszusage vertraglich zugestanden worden, bei denen der Pensionsfall aber noch nicht eingetreten ist, handelt es sich nicht um abzugsfähige Schulden iSd Bewertungsgesetzes (Hinweis E , 81/17/0048).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6302 F/1988;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1986150032.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-62817

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