VwGH 01.12.1986, 86/15/0009
VwGH 01.12.1986, 86/15/0009
Rechtssätze
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Norm | UStG 1972 §2 Abs1; |
RS 1 | Als Unternehmer iSd § 2 Abs 1 UStG 1972 kommt jede natürliche Person und jeder Zusammenschluß natürlicher Personen in Betracht, wenn sie nach außen hin im eigenen Namen nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen tätig werden. Ob der Personenzusammenschluß iSd bürgerlichen Rechtes rechtsfähig ist, ist für die Frage des Vorliegens eines Hinsicht nicht. So sind zB nicht nur Gesellschaften, denen nach der Rechtsordnung Rechtspersönlichkeit zukommt (wie zB Kapitalgesellschaften oder andere juristische Personen) Unternehmer iSd USt-Rechtes, sondern auch Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (wie offene Handelsgesellschaften oder Kommanditgesellschaften) aber auch lose Personenzusammenschlüsse oder Unternehmerzusammenschlüsse (wie zB Gesellschaften nach bürgerlichen Recht und Arbeitsgemeinschaften) können Unternehmer sein, wenn sie im Wirtschaftsleben nach außen hin (Dritten gegenüber) selbständig in Erscheinung treten. Steht die steuerpflichtige Tätigkeit einer Personengemeinschaft fest, dann darf die USt nur der Gemeinschaft vorgeschrieben werden und nicht den einzelnen Teilhabern (Hinweis E , 252/46, VwSlg 300 F/1950). |
Norm | ABGB §1175; |
RS 2 | Die behauptete Art der gemeinsamen Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes (hier: durch zwei Personen vor deren Heirat) in der Weise, dass ein Partner in dem dem anderen Partner allein gehörigen Betrieb mitarbeitet und Geld zuschießt, lässt noch keineswegs den Schluss zu, dass beide Partner übereingekommen sind, den Betrieb in Form einer Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß § 1175 ABGB zu betreiben. |
Normen | |
RS 3 | Zur Gründung einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ist ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag nicht erforderlich. Ein mündliches Übereinkommen muß jedoch, wenn es steuerlich anerkannt werden soll, umsomehr ausreichend nach außen zum Ausdruck kommen, weil sonst steuerliche Folgen willkürlich herbeigeführt werden könnten (Hinweis E , 1693/55, VwSlg 1721 F/1957). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1986150009.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-62809