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VwGH 22.09.1987, 86/14/0196

VwGH 22.09.1987, 86/14/0196

Rechtssätze


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Normen
EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3;
EStG 1972 §2 Abs4;
KStG 1966 §7 Abs1;
KStG 1966 §8 Abs1;
RS 1
Auch zu KÖRPERSCHAFTSTEUERLICH beachtlichen Einkünften (Verlusten) führt nur eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen objektiv geeignet ist, Gewinne (Einnahmenüberschüsse) abzuwerfen.
Normen
BAO §34;
BAO §39 Z2;
BAO §45 Abs1;
KStG 1966 §5 Abs1 Z6;
RS 2
Es wäre unsachlich, wenn den Geimeinnützigkeitsregelungen der BAO das Verständnis zu unterlegen wäre, daß auch wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gemeinnütziger Körperschaften, die auf Dauer gesehen keinen Ertrag abwerfen, mit Zufallsgewinnen körperschaftsteuerpflichtig sind.
Norm
StruktVG 1969 §9;
RS 3
§ 9 StruktVG läßt die Buchwertfortführung nur zu, wenn die spätere Versteuerung der stillen Reserven gesichert ist.
Norm
EStG 1972 §2 Abs2;
RS 4
Die Frage, ob eine steuerlich beachtliche Einkunftsquelle vorliegt, ist grundsätzlich anhand der vom jeweiligen Steuerpflichtigen jeweils ausgeübten Tätigkeit zu prüfen. Kommt es zu einem Wechsel des Steuerpflichtigen, dann ist die Frage der "Liebhaberei" regelmäßig neu aufzuwerfen. Eine fortgesetzte Betrachtung einer bestimmten Tätigkeit kann allerdings Platz greifen, wenn sich am wirtschaftlichen Engagement nichts ändert und dieselben Personen dieselbe Tätigkeit lediglich in einer anderen Rechtsform fortsetzen.
Norm
EStG 1972 §2 Abs2;
RS 5
Trotz möglicher Ertragsfähigkeit einer Tätigkeit bildet diese keine Einkunftsquelle, wenn sie bei der Art und Weise, wie sie vom Steuerpflichtigen betrieben wird, auf Dauer gesehen keine Erträge abzuwerfen vermag (Hinweis auf E , 1296/73, VwSlg 4822/F, , 83/14/0188, , 86/13/0023).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6248 F/1987
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1986140196.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-62798