VwGH 22.09.1987, 86/14/0196
VwGH 22.09.1987, 86/14/0196
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Auch zu KÖRPERSCHAFTSTEUERLICH beachtlichen Einkünften (Verlusten) führt nur eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen objektiv geeignet ist, Gewinne (Einnahmenüberschüsse) abzuwerfen. |
Normen | |
RS 2 | Es wäre unsachlich, wenn den Geimeinnützigkeitsregelungen der BAO das Verständnis zu unterlegen wäre, daß auch wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gemeinnütziger Körperschaften, die auf Dauer gesehen keinen Ertrag abwerfen, mit Zufallsgewinnen körperschaftsteuerpflichtig sind. |
Norm | StruktVG 1969 §9; |
RS 3 | § 9 StruktVG läßt die Buchwertfortführung nur zu, wenn die spätere Versteuerung der stillen Reserven gesichert ist. |
Norm | EStG 1972 §2 Abs2; |
RS 4 | Die Frage, ob eine steuerlich beachtliche Einkunftsquelle vorliegt, ist grundsätzlich anhand der vom jeweiligen Steuerpflichtigen jeweils ausgeübten Tätigkeit zu prüfen. Kommt es zu einem Wechsel des Steuerpflichtigen, dann ist die Frage der "Liebhaberei" regelmäßig neu aufzuwerfen. Eine fortgesetzte Betrachtung einer bestimmten Tätigkeit kann allerdings Platz greifen, wenn sich am wirtschaftlichen Engagement nichts ändert und dieselben Personen dieselbe Tätigkeit lediglich in einer anderen Rechtsform fortsetzen. |
Norm | EStG 1972 §2 Abs2; |
RS 5 | Trotz möglicher Ertragsfähigkeit einer Tätigkeit bildet diese keine Einkunftsquelle, wenn sie bei der Art und Weise, wie sie vom Steuerpflichtigen betrieben wird, auf Dauer gesehen keine Erträge abzuwerfen vermag (Hinweis auf E , 1296/73, VwSlg 4822/F, , 83/14/0188, , 86/13/0023). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6248 F/1987 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1986140196.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-62798