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VwGH 21.12.1989, 86/14/0176

VwGH 21.12.1989, 86/14/0176

Rechtssätze


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Normen
ABGB §509;
ABGB §653;
EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §2;
EStG 1972 §28 Abs3;
EStG 1972 §28;
EStG 1972 §4 Abs7;
RS 1
Legatare eines Geldvermächtnisses in Höhe bestimmter Mieteinnahmen sind weder Miteigentümer an einer Liegenschaft noch Fruchtnießer. Es fließen ihnen daher auch keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu. Die Zahlungen an sie stellen auch keine Werbungskosten dar.
Normen
EStG 1972 §2 Abs1;
EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3;
EStG 1972 §2;
RS 2
Die Kosten von Erbschaftsregelungen betreffen in erster Linie einen einkommensteuerfreien Vermögensanfall, weil es sich bei der Gesamtrechtsnachfolge um eine Angelegenheit der privaten Vermögenssphäre und nicht um die Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen handelt. Die Frage der Herkunft der Mittel, die zur Leistung von auferlegten Zahlungen an Legatare notwendig sind, vermag am einkommensteuerfreien Vermögensanfall nichts zu ändern.
Normen
ABGB §509;
ABGB §653;
EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §2;
EStG 1972 §28 Abs3;
EStG 1972 §28;
EStG 1972 §4 Abs7;
RS 3
Der steuerfreie Betrag iSd § 28 Abs 3 EStG kann zwar für jeden Miteigentümer gesondert, aber nur im Höchstausmaß oder gar nicht gebildet werden.
Norm
BAO §276;
RS 4
In der Nichterlassung einer Berufungsvorentscheidung kann keine Rechtswidrigkeit erblickt werden, weil das Gesetz das Finanzamt nicht dazu zwingt, eine solche zu erlassen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6469 F/1989
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1986140176.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-62787