VwGH 21.12.1989, 86/14/0176
VwGH 21.12.1989, 86/14/0176
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Legatare eines Geldvermächtnisses in Höhe bestimmter Mieteinnahmen sind weder Miteigentümer an einer Liegenschaft noch Fruchtnießer. Es fließen ihnen daher auch keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu. Die Zahlungen an sie stellen auch keine Werbungskosten dar. |
Normen | |
RS 2 | Die Kosten von Erbschaftsregelungen betreffen in erster Linie einen einkommensteuerfreien Vermögensanfall, weil es sich bei der Gesamtrechtsnachfolge um eine Angelegenheit der privaten Vermögenssphäre und nicht um die Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen handelt. Die Frage der Herkunft der Mittel, die zur Leistung von auferlegten Zahlungen an Legatare notwendig sind, vermag am einkommensteuerfreien Vermögensanfall nichts zu ändern. |
Normen | |
RS 3 | Der steuerfreie Betrag iSd § 28 Abs 3 EStG kann zwar für jeden Miteigentümer gesondert, aber nur im Höchstausmaß oder gar nicht gebildet werden. |
Norm | BAO §276; |
RS 4 | In der Nichterlassung einer Berufungsvorentscheidung kann keine Rechtswidrigkeit erblickt werden, weil das Gesetz das Finanzamt nicht dazu zwingt, eine solche zu erlassen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6469 F/1989 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1986140176.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-62787