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VwGH 15.12.1987, 86/14/0171

VwGH 15.12.1987, 86/14/0171

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Erträgnisse eines Wirtschaftsgutes, das notwendiges Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes darstellt, fallen gem § 21 Abs 1 EStG unter die Einkünfte aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft (hier Erträgnisse auf Grund eines Anteilsrechtes an einer Tir Agrargemeinschaft).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/14/0005 E VwSlg 6271 F/1987 RS 2
Normen
RS 2
Erträgnisse aus Anteilsrechten an (Tir) Agrargemeinschaften sind auch dann vom Einheitswert (landwirtschaftlichen Ertragswert) und damit von der landwirtschaftlichen Durchschnittssatzbesteuerung umfaßt, wenn sie auf einer anderen als einer landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nutzung beruhen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/14/0005 E VwSlg 6271 F/1987 RS 4

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1986140171.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-62783