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VwGH 10.02.1987, 86/14/0119

VwGH 10.02.1987, 86/14/0119

Rechtssatz


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Norm
RS 1
Eine Stenotypielehrerin an einer mit öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule ist Arbeitnehmerin, wenn sie die unterrichtende Tätigkeit in gleicher Weise wie eine Lehrerin an einer vergleichbaren öffentlichen Schule entfaltet (nach einem Lehrplan und Stundenplan mit einer Lehrverpflichtung von 21 Wochenstunden zumindest über ein Semester hin). Einer solchen organisatorischen Eingliederung in den Schulbetrieb kommt mehr Gewicht zu als dem bei Stenotypielehrern naturgemäß gering zu veranschlagendem Unternehmerrisiko und einer Entlohnung nach der Zahl der geleisteten Unterrichtsstunden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1986140119.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-62759