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VwGH 13.12.1988, 86/14/0091

VwGH 13.12.1988, 86/14/0091

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Nur Tätigkeiten, die auf Dauer gesehen Gewinne bzw Einnahmenüberschüsse erwarten lassen, kommen als Einkunftsquelle in Betracht und sind mit ihrem Ergebnis bei der Ermittlung des steuerlichen Einkommens zu berücksichtigen. Fehlt dagegen bei einer Tätigkeit (Betrieb) objektiv gesehen die Möglichkeit Gewinne oder Einnahmenüberschüsse zu erzielen, oder mangelt es einem Abgabepflichtigen an der entsprechenden Absicht, liegt keine Einkunftsquelle, sondern Liebhaberei im steuerlichen Sinn vor. Bei der Beurteilung des jeweiligen Falles muß in erster Linie auf die objektiven Merkmale (Gewinnerzielungsmöglichkeit) Bedacht genommen werden, während den subjektiven Merkmalen (Absicht des Steuerpflichtigen) nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Hinweis auf E , 85/14/0125).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/13/0149 E RS 1
Norm
RS 2
Ob eine Tätigkeit einer bestimmten Einkunftsart zuzuordnen ist oder als Liebhaberei im weiteren, steuerlichen Sinn zu werten ist, kann regelmäßig erst nach einem gewissen Zeitraum beurteilt werden, wobei ausnahmsweise auftretende Gewinne unberücksichtigt bleiben.
Normen
RS 3
Keine Beschwer, wenn hinsichtlich der USt bei Liebhaberei die erst ab dem Jahr 1984 anzuwendenden günstigeren Bestimmungen bereits auf Fälle der Jahre 1982 angewandt werden (Hinweis E , 85/13/0037).
Norm
RS 4
Eine Tätigkeit als Internist ist dann als Liebhaberei anzusehen, wenn durch acht Jahre hindurch Verluste entstehen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß im neunten und zehnten Jahr der Tätigkeit geringfügige Gewinne erklärt werden (Hinweis E , 87/13/0149).
Norm
RS 5
Zeiten, in denen Vorbereitungen für die angestrebte Tätigkeit getroffen worden sind, die in Aussicht genommene Tätigkeit jedoch mangels Abschlusses der Vorbereitungen noch nicht aufgenommen werden konnte, sind aus dem Beobachtungszeitpunkt bezüglich der Frage des Vorliegens von Liebhaberei, auszuscheiden (Hinweis E , 87/13/0222).
Norm
RS 6
Ein achtjähriger Beobachtungszeitpunkt reicht aus, um eine Tätigkeit als Liebhaberei beurteilen zu können (Hinweis E , 88/14/0005).
Normen
RS 7
Die Absetzung für Abnutzung darf bei der Beurteilung der Ertragsfähigkeit nicht außer Ansatz bleiben, weil sie echten Wertverlusten Rechnung trägt (hier: Werkzeuge, Forststraße).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/13/0222 E RS 6

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1986140091.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-62741

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