Suchen Hilfe
VwGH 19.04.1988, 86/14/0049

VwGH 19.04.1988, 86/14/0049

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
RS 1
Eine unrichtige Rechtsauskunft des Finanzamtes, an der sich der Abgabepflichtige orientiert, ist für die Frage des finanzstrafrechtlichen Verschuldens nicht unerheblich. Das vorsätzliche Nichterklären von Einnahmen läßt nicht ohne weiteres der Schluß zu, das bezüglich aller nicht erklärten Einnahmen ein vorsätzliches Verhalten anzunehmen ist. Es kann nämlich durchaus sein, daß ein Steuerpflichtiger einen Teil seiner Einnahmen ordnungsgemäß erklärt, einen Teil irrtümlich nicht erklärt und wiederum einen Teil - irrtumsfrei - vorsätzlich nicht erklärt (hier: Mietzinsvorauszahlung).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1986140049.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-62719