VwGH 19.04.1988, 86/14/0049
VwGH 19.04.1988, 86/14/0049
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Eine unrichtige Rechtsauskunft des Finanzamtes, an der sich der Abgabepflichtige orientiert, ist für die Frage des finanzstrafrechtlichen Verschuldens nicht unerheblich. Das vorsätzliche Nichterklären von Einnahmen läßt nicht ohne weiteres der Schluß zu, das bezüglich aller nicht erklärten Einnahmen ein vorsätzliches Verhalten anzunehmen ist. Es kann nämlich durchaus sein, daß ein Steuerpflichtiger einen Teil seiner Einnahmen ordnungsgemäß erklärt, einen Teil irrtümlich nicht erklärt und wiederum einen Teil - irrtumsfrei - vorsätzlich nicht erklärt (hier: Mietzinsvorauszahlung). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1986140049.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-62719