VwGH 13.06.1989, 86/14/0037
VwGH 13.06.1989, 86/14/0037
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Ein behauptetes stilles Gesellschaftsverhältnis mit dem Sohn, das keinen Niederschlag in den Aufzeichnungen gefunden hat und das der Abgabenbehörde erst elf Monate nach Ablauf des Jahres an Hand nicht nachvollziehbarer Berechnungen in der Erklärung bekannt gegeben wird, kann keine Wirkungen auf abgabenrechtlichem Gebiet entfalten. Abgrenzung zu E , 1175/80, VwSlg 5530 F/1980, und E , 84/14/0174, VwSlg 5975 F/1985 (Im Endeffekt war es eine Frage der Beweiswürdigung). |
Normen | |
RS 2 | Auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG sind Aufzeichnungen iSd § 126 BAO zu führen. Diese müssen den Formvorschr des § 131 Abs 1 Z 2 und 6 BAO entsprechen. Die Nichtbeachtung dieser Bestimmungen führt zum Wegfall der Rechtsvermutung nach § 163 BAO, ein Umstand der die Beh zur Schätzung berechtigt. Wird dem Erfordernis der täglichen Aufzeichnung der Einnahmen bei täglichem Geschäftsgang nicht entsprochen, berechtigt dies die Beh zur Schätzung. (Abgrenzung zum E , 252/80. Im vorliegenden Fall gingen die Aufzeichnungsmängel über eine bloße Abrundung der Tageslosungen hinaus. Keine Bedenken gegen einen Sicherheitszuschlag von nur 0,88% bis 1,24 % der erklärten Einnahmen.) |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1986140037.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-62711