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VwGH 20.09.1988, 86/14/0015

VwGH 20.09.1988, 86/14/0015

Rechtssätze


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Norm
EStG 1972 §34;
RS 1
Aufwendungen zur Vermeidung einer Rufschädigung können aus tatsächlichen Gründen eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Allerdings ist das bloße Bestreben, eine Rufschädigung zu vermeiden, für die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung nicht ausreichend (Hinweis auf E ,83/14/0244).
Norm
EStG 1972 §34;
RS 2
Keine sittliche Pflicht der Eltern, ihren (erwachsenen, selbsterhaltungsfähigen) auf die schiefe Bahn geratenen (straffällig gewordenen) Kindern, durch vermögenswerte Beiträge im Interesse der Resozialisierung Unterstützung zu gewähren.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/14/0158 E RS 1
Norm
EStG 1972 §34;
RS 3
Unter tatsächlichen Gründen können nur solche verstanden werden, die den Steuerpflichtigen unmittelbar selbst und nicht auch einen Dritten (in concreto seinen Sohn) betreffen (Hofstätter/Reichel, Tz 3 zu § 34 Abs 3 EStG).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1986140015.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-62695