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VwGH 03.06.1986, 86/14/0012

VwGH 03.06.1986, 86/14/0012

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Ausführungen zur Frage, wann eine Pferdezucht als Liebhaberei zu werten ist.
Norm
RS 2
Darstellung der bisherigen Rechtsprechung, derzufolge die Frage, ob eine betriebliche Tätigkeit auf Dauer gesehen Gewinne erwarten läßt, darnach zu beurteilen ist, wie der Betrieb wirtschaftlich geführt wird, und daß durch Änderung der Bewirtschaftung (Umstellung der Betriebsführung, Umstrukturierung) Liebhaberei zu einer Einkunftsquelle werden kann (und umgekehrt).
Norm
RS 3
Da die AfA echten Wertverlusten Rechnung trägt, darf sie bei Berechnung betreffend die Berücksichtigung der Ertragsfreiheit bei Klärung der Frage der Liebhaberei nicht außer Ansatz bleiben (Hinweis E , 83/14/0188; , 84/14/0048).
Norm
RS 4
Verhindert eine hohe Fremdkapitalquote auf Dauer gesehen Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten, dann fehlt einer solchermaßen finanzierten Tätigkeit die Eignung zu einer Einkunftsquelle.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2053/77 E RS 2
Norm
RS 5
Fremdkapitalkosten (Zinsen) bilden keine Anschaffungskosten (Hinweis E , 85/14/0134).
Norm
RS 6
Bei Landwirtschaften und Forstwirtschaften ist im Regelfall ein 5jähriger bis 8jähriger Beobachtungszeitraum angemessen, um beurteilen zu können, ob bloße Anlaufverluste oder nachhaltige Verluste gegeben sind. Dieser Beobachtungszeitraum verlängert sich lediglich um Zeiten, in denen Vorbereitungen (Investitionen) für die angestrebte Tätigkeit getroffen werden, die Tätigkeit mangels Abschluß der Vorbereitungen aber noch nicht aufgenommen werden kann (Hinweis E , 1619/79).
Norm
RS 7
Der bloße Wille des Steuerpflichtigen, Gewinne zu erzielen, führt noch nicht dazu, eine Tätigkeit, die in der Art und Weise wie sie ausgeübt wird, objektiv nicht geeignet ist, Erträge zu erwirtschaften, steuerlich als Einkunftsquelle anzusehen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/13/0152 E VwSlg 5856 F/1984; RS 2
Norm
RS 8
Der Einsturz eines landwirtschaftlichen Gebäudes durch Schneedruck ist dem normalen unternehmerischen Risiko zuzuordnen und kann weder als Eintritt abnormaler wirtschaftlicher Verhältnisse noch als wirtschaftliche Zwangsmaßnahme im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des VwGH zum Voluptuarbegriff gewertet werden.
Norm
RS 9
Im allgemeinen kann auch auf Grund einer Einnahmen-Ausgabenrechnung des Steuerpflichtigen beurteilt werden, ob eine Liebhaberei vorliegt. Abgesehen davon könnte es nur Sache des Steuerpflichtigen, der ja allein im Besitz der hiefür erforderlichen Belege ist, sein, die Abweichungen zwischen dieser Gewinnermittlungsart und dem (genaueren) Betriebsvermögensvergleich für seinen Fall aufzuzeigen.
Norm
RS 10
Aus dem das Streben nach einem betrieblichen Veräußerungsgewinn betreffenden Erkenntnis des , VwSlg 5725/F, ist für einen Steuerpflichtigen, der aus dem laufenden Betrieb der Landwirtschaft und Forstwirtschaft Gewinne anstrebt, nichts zu gewinnen (Hinweis auf E , 82/14/0182; E , 84/14/0078; E , 84/14/0096 und E , 84/14/0104).
Norm
RS 11
Richtig ist zur Beurteilung des Vorliegens einer Liebhaberei auf den ziffernmäßig tatsächlich erzielten Ergebnissen aufzubauen. Denn nur diese Beurteilung zeigt, ob der Betrieb bei der Art, wie er bewirtschaftet wird, auf Dauer gesehen sich als Einkunftsquelle eignet (Hinweis auf E , 1296/73, VwSlg 4822 F/1975).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1986140012.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-62692