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VwGH 20.05.1987, 86/13/0180

VwGH 20.05.1987, 86/13/0180

Rechtssatz


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Norm
EStG 1972 §16 Abs1;
RS 1
Der Begriff der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs 1 EStG 1972 setzt ein "Abfließen" voraus, das sich wirtschaftlich tatsächlich in einer Verminderung des Vermögens des Steuerpflichtigen auswirkt (hier: geleistete Überstunden, die vom Arbeitgeber nicht bezahlt werden).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6222 F/1980
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1986130180.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-62678