VwGH 08.11.1989, 86/13/0156
VwGH 08.11.1989, 86/13/0156
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Ein Einnahmen-Ausgabenrechner hat die Möglichkeit, durch Steuerung des Zeitpunktes der Vereinnahmung und der Verausgabung den in einem Kalenderjahr zu versteuernden Gewinn zu beeinflussen. Macht er von dieser Möglichkeit zu seinem Nachteil Gebrauch, so kann in der seiner Gestaltung folgenden Abgabenvorschreibung und nachfolgenden Abgabeneinhebung keine Unbilligkeit erblickt werden. Dies grundsätzlich auch dann nicht, wenn sich der Steuerpflichtige über die Tragweite seiner Gestaltung nicht im klaren war. |
Normen | |
RS 2 | Die besonders hohe Besteuerung des summierten Ergebnisses zweier Besteuerungsabschnitte (Verlust und Gewinn) ist die Folge einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, nämlich des Ausschlusses der Einnahmen- Ausgabenrechnung von der Möglichkeit gem § 18 Abs 1 Z 4 EStG Verluste vortragen zu können. Die Folge einer derartigen Regelung, daß nämlich Verluste einzelner Perioden steuerlich unberücksichtigt bleiben, ist vom Gesetzgeber offensichtlich gewollt, so daß auch nicht gesagt werden kann, der Gesetzgeber habe nicht die Absicht gehabt, eine derartige Rechtsfolge herbeizuführen. |
Norm | |
RS 3 | Ist auch der Abgabenbehörde ein Teil der für die wirtschaftlichen Verhältnisse maßgeblichen Daten bekannt, enthebt das den AbgPfl nicht der Notwendigkeit, die für eine beantragte Abgabennachsicht maßgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse in ihrer Gesamtheit offenzulegen. Abgesehen davon, daß die der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden Daten nicht über jene wirtschaftlichen Verhältnisse Aufschluß geben, die zum Zeitpunkt der begehrten Abgabennachsicht bestehen, können für die wirtschaftlichen Verhältnisse auch Fakten von Bedeutung sein, die bei der Abgabenbehörde regelmäßig nicht aktenkundig sind, wie zB die Einkommensverhältnisse des Ehegatten sowie der Umfang der Ausgaben, die aus dem Einkommen zu bestreiten sind. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1986130156.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-62669