VwGH 03.12.1986, 86/13/0079
VwGH 03.12.1986, 86/13/0079
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Veräußerung eines Betriebes (Teilbetriebes) setzt einen lebenden wirtschaftlichen Organismus voraus, dh, dem Erwerber müssen die die wesentlichen Grundlagen des Betriebes bildenden Wirtschaftsgüter veräußert werden, die ihm die Fortführung des Betriebes ermöglichen; bei der Veräußerung eines Handelsbetriebes ist dies ohne Mitveräußerung des Warenlagers nicht der Fall. |
Norm | EStG 1972 §24 Abs1 Z1; |
RS 2 | Um von einem Teilbetrieb sprechen zu können, muß es sich (neben anderen Voraussetzungen) auch um einen mit einer GEWISSEN SELBSTÄNDIGKEIT ausgestatteten Teil des Betriebes handeln. Diesem Erfordernis ist aber nur Rechnung getragen, wenn VOR der Veräußerung tatsächlich ein Teilbetrieb selbständig geführt wurde, wobei diese Frage aus der Sicht des Veräußerers zu beantworten ist und wobei eine nur betriebsinterne Selbständigkeit nicht genügt; die Selbständigkeit muß vielmehr auch nach außen in Erscheinung treten (hier: Appartement) (Hinweis auf SCHUBERT-POKORNY-SCHUCH, Einkommensteuerhandbuch, S 697, sowie E , 2331/71, VwSlg 4622 F/1973; E , 1511/73, VwSlg 4641 F/1974; E , 1982/73, VwSlg 4678 F/1974). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 82/14/0330 E RS 2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1986130079.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-62634