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VwGH 12.11.1986, 86/13/0023

VwGH 12.11.1986, 86/13/0023

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Aus § 1 EStG 1972, wonach nur der einzelnen natürlichen Person ein Einkommen und damit auch Einkünfte bzw eine Einkunftsquelle zugerechnet werden können, ergibt sich, daß die Beurteilung, ob eine menschliche Tätigkeit einkommensteuerlich als Einkunftsquelle anzusehen ist, grundsätzlich bei jedem einzelnen Steuerpflichtigen gesondert zu erfolgen hat.
Normen
RS 2
Die objektive Eignung eines Vermögens, Erträge zu erwirtschaften, muß noch nicht dazu führen, daß der Steuerpflichtige, dem dieses Vermögen zuzurechnen ist, auch tatsächlich über eine einkommensteuerlich anzuerkennende Einkunftsquelle verfügt; ein derartiges Vermögen kann vom Steuerpflichtigen auch ertraglos genutzt bzw verwaltet werden, sei es durch Verzicht auf die Ertragserzielung überhaupt (zB ein vermietbares Objekt bleibt unvermietet oder wird für eigene Wohnzwecke genutzt), sei es durch Enräumung eines Fruchtgenusses am ertragbringenden Vermögen (Zuwendungsfruchtgenuß).
Normen
RS 3
Beim Zuwendungsfruchtgenuß entsteht für den Fruchtgenußberechtigten eine neue Einkunftsquelle, während der Eigentümer der belasteten Sache seine bisherige Einkunftsquelle verliert, weil er durch Einräumung des Fruchtgenußrechtes darauf verzichtet, weiterhin Einkünfte aus dem betreffenden Vermögen zu ziehen.
Normen
RS 4
Bei Übertragung eines ertragbringenden Vermögens an eine dritte Person unter Vorbehalt des Fruchtgenusses (Vorbehaltsfruchtgenuß) verbleibt dem Fruchtgenußberechtigten eine Einkunftsquelle, die allerdings rechtlich und wirtschaftlich mit der bisherigen Einkunftsquelle nicht ident ist, da die Gefahr des Substanzverlustes durch Übertragung des Eigentums an der Substanz auf die entgeltlich oder unentgeltlich erwerbende Person übergeht. Die objektive Möglichkeit, positive Erträge zu erzielen, besteht für den Fruchtgenußbelasteten weder beim Zuwendungsfruchtgenuß noch beim Vorbehaltsfruchtgenuß; steuerlich kann dem Fruchtgenußbelasteten daher keine Einkunftsquelle zugerechnet werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6169 F/1986;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1986130023.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-62622