VwGH 12.11.1986, 86/13/0023
VwGH 12.11.1986, 86/13/0023
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Aus § 1 EStG 1972, wonach nur der einzelnen natürlichen Person ein Einkommen und damit auch Einkünfte bzw eine Einkunftsquelle zugerechnet werden können, ergibt sich, daß die Beurteilung, ob eine menschliche Tätigkeit einkommensteuerlich als Einkunftsquelle anzusehen ist, grundsätzlich bei jedem einzelnen Steuerpflichtigen gesondert zu erfolgen hat. |
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RS 2 | Die objektive Eignung eines Vermögens, Erträge zu erwirtschaften, muß noch nicht dazu führen, daß der Steuerpflichtige, dem dieses Vermögen zuzurechnen ist, auch tatsächlich über eine einkommensteuerlich anzuerkennende Einkunftsquelle verfügt; ein derartiges Vermögen kann vom Steuerpflichtigen auch ertraglos genutzt bzw verwaltet werden, sei es durch Verzicht auf die Ertragserzielung überhaupt (zB ein vermietbares Objekt bleibt unvermietet oder wird für eigene Wohnzwecke genutzt), sei es durch Enräumung eines Fruchtgenusses am ertragbringenden Vermögen (Zuwendungsfruchtgenuß). |
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RS 3 | Beim Zuwendungsfruchtgenuß entsteht für den Fruchtgenußberechtigten eine neue Einkunftsquelle, während der Eigentümer der belasteten Sache seine bisherige Einkunftsquelle verliert, weil er durch Einräumung des Fruchtgenußrechtes darauf verzichtet, weiterhin Einkünfte aus dem betreffenden Vermögen zu ziehen. |
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RS 4 | Bei Übertragung eines ertragbringenden Vermögens an eine dritte Person unter Vorbehalt des Fruchtgenusses (Vorbehaltsfruchtgenuß) verbleibt dem Fruchtgenußberechtigten eine Einkunftsquelle, die allerdings rechtlich und wirtschaftlich mit der bisherigen Einkunftsquelle nicht ident ist, da die Gefahr des Substanzverlustes durch Übertragung des Eigentums an der Substanz auf die entgeltlich oder unentgeltlich erwerbende Person übergeht. Die objektive Möglichkeit, positive Erträge zu erzielen, besteht für den Fruchtgenußbelasteten weder beim Zuwendungsfruchtgenuß noch beim Vorbehaltsfruchtgenuß; steuerlich kann dem Fruchtgenußbelasteten daher keine Einkunftsquelle zugerechnet werden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6169 F/1986; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1986130023.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-62622