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VwGH 03.06.1987, 86/13/0020

VwGH 03.06.1987, 86/13/0020

Rechtssatz


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Norm
EStG 1972 §32 Z2;
RS 1
Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit bzw aus einem früheren Rechtsverhältnis gehören auch dann zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs 3 EStG 1972, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechtnachfolger zufließen, wobei es ohne Bedeutung ist, ob der Steuerpflichtige Gesamtrechtsnachfolger oder nur Einzelrechtsnachfolger ist. Das Gesetz verlangt auch nicht die Fortsetzung der Tätigkeit oder des Rechtsverhältnisses durch den Erben oder Einzelrechtsnachfolger, sondern bloß eine Rechtsnachfolge im Bezug der Einkünfte (Hinweis auf E , 1519/53 und E , 1307/58).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6225 F/1987
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1986130020.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-62620