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VwGH 29.06.1956, 1519/53

VwGH 29.06.1956, 1519/53

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Einkünfte und Betriebsausgaben sind unter Umständen auch lange nach Einstellung oder Veräußerung eines Betriebes als Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw Betriebsausgaben zu behandeln, wenn sie auch erst dem Erben zugehen oder ihn belasten, obschon er selbst niemals Inhaber eines Gewerbebetriebes gewesen ist. *

E , 1519/53 #1 VwSlg 1453 F/1956
Normen
RS 2
Veräußern die Erben des seinerzeitigen Unternehmers, dem das Unternehmen während der NS-Zeit entzogen worden war, das rückgestellte Unternehmen unmittelbar nach der Rückstellung, dann stellt der Gewinn aus dieser Veräußerung Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. Zu den Anschaffungskosten, die bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes zu berücksichtigen sind, gehört auch der Wert des Rückstellungsanspruches.

*

E , 1519/53 #2 VwSlg 1453 F/1956
Normen
RS 3
Auch die Veräußerung eines ererbten Unternehmens gehört einkommensteuerrechtlich zum Gewerbebetrieb, selbst wenn der Erbe außer der Veräußerung keine gewerbliche Tätigkeit mehr entfaltet hat.

*

E , 1519/53 #3 VwSlg 1453 F/1956

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 1453 F/1956;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1956:1953001519.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-55166