VwGH 29.06.1956, 1519/53
VwGH 29.06.1956, 1519/53
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Einkünfte und Betriebsausgaben sind unter Umständen auch lange nach Einstellung oder Veräußerung eines Betriebes als Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw Betriebsausgaben zu behandeln, wenn sie auch erst dem Erben zugehen oder ihn belasten, obschon er selbst niemals Inhaber eines Gewerbebetriebes gewesen ist. * E , 1519/53 #1 VwSlg 1453 F/1956 |
Normen | |
RS 2 | Veräußern die Erben des seinerzeitigen Unternehmers, dem das Unternehmen während der NS-Zeit entzogen worden war, das rückgestellte Unternehmen unmittelbar nach der Rückstellung, dann stellt der Gewinn aus dieser Veräußerung Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. Zu den Anschaffungskosten, die bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes zu berücksichtigen sind, gehört auch der Wert des Rückstellungsanspruches. * E , 1519/53 #2 VwSlg 1453 F/1956 |
Normen | |
RS 3 | Auch die Veräußerung eines ererbten Unternehmens gehört einkommensteuerrechtlich zum Gewerbebetrieb, selbst wenn der Erbe außer der Veräußerung keine gewerbliche Tätigkeit mehr entfaltet hat. * E , 1519/53 #3 VwSlg 1453 F/1956 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 1453 F/1956; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1956:1953001519.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-55166