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VwGH 11.06.1986, 86/13/0017

VwGH 11.06.1986, 86/13/0017

Rechtssätze


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Normen
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1972 §4 Abs4;
RS 1
Wird ein Raum einer Wohnung ausschließlich betrieblich genutzt, so bilden die auf diesem Raum entfallenden Kosten Betriebsausgaben. Durch die Aufbewahrung der Geschäftsaufzeichnungen und Belege sowie die Benützung zur Führung der Bücher und des Schriftwechsels wird der Raum einer Wohnung noch nicht zum Betriebsraum, wenn diese Arbeiten nur geringen Umfang haben. Soweit Aufwendungen für die Wohnung mit der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen in Zusammenhang stehen, können sie steuerlich als Abzugsposten nur dann berücksichtigt werden, wenn der Teil der Aufwendungen, der auf die ausschließliche betriebliche (berufliche) Nutzung entfällt, sich einwandfrei von den Ausgaben, die der privaten Lebensführung dienen, trennen läßt. Ist eine solche Trennung der Aufwendungen in Betriebsausgaben und in Kosten der Lebenshaltung nicht einwandfrei durchführbar, was bei einem in einer Privatwohnung befindlichen Arbeitsraum zumeist der Fall ist, gehört der Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben. Behauptet der Steuerpflichtige, daß diese grundsätzliche Auffassung im Einzelfall nicht richtig sei, hat er dies darzutun. Entscheidend ist, ob die ausgeübte Tätigkeit die Haltung eines nur beruflich genutzten Arbeitszimmers in der Wohnung unbedingt notwendig macht und aus diesem Grund ein Raum nur für diese Zwecke entsprechend eingerichtet wird (Hinweis E , 84/14/0119).
Norm
BAO §21 Abs1;
RS 2
Die Aufwendungen freiberuflich Tätiger oder Gewerbetreibender für Büro, Praxis oder sonstig beruflich genutzte Arbeitsräume, die innerhalb ihrer Wohnung liegen, aber durch den offenkundigen beruflichen oder gewerblichen Verwendungszweck von der übrigen Wohnung getrennt sind, stellen dagegen Betriebsausgaben dar.
Normen
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1972 §4 Abs4;
RS 3
Erledigen freiberuflich Tätige oder Gewerbetreibende ihre berufliche Arbeit in einem Zimmer ihrer Privatwohnung, weil der Umfang oder die Art der Tätigkeit keinen eigenen, von der privaten Wohnung getrennten, typisch beruflichen Arbeitsraum erfordert, so sind die üblichen Aufwendungen für dieses Zimmer keine Betriebsausgaben. In Grenzfällen richtet sich die Entscheidung hauptsächlich darnach, ob es sich bei den für das Arbeitszimmer als Betriebsausgaben geltend gemachten Beträgen um zusätzliche, rein beruflich oder betrieblich bedingte nennenswerte Aufwendungen handelt, die nicht angefallen wären, wenn der Steuerpflichtige keinen Arbeitsraum innerhalb der Wohnung benötigt hätte.
Normen
BAO §21 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;
RS 4
Dienstverhältnisse zwischen nahen Angehörigen können steuerlich nur anerkannt werden, wenn eine Entlohnung stattfindet, wie sie zwischen Fremden üblich ist. Bei Dienstverhältnissen unter Fremden aber ist eine Entlohnung üblich, die sich nach der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers richtet. Eine allein nach den sozialversicherungsrechtlichen Bedürfnissen des Arbeitnehmers bemessene Entlohnung ist zwischen Fremden unüblich (Hinweis E , 3132/78, , 985/75, , 346/77, , 2334, 2423/79).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/14/0087 E RS 1
Normen
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1972 §4 Abs4;
RS 5
Ein in einem Privatraum des Steuerpflichtigen stehender, geringfügig betrieblich genutzter Schrank stellt notwendiges Privatvermögen dar.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1986130017.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-62618