VwGH 25.05.1987, 86/12/0055
VwGH 25.05.1987, 86/12/0055
Rechtssätze
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Norm | DVV 1969 §1 Abs1 Z4; |
RS 1 | Nach § 1 Abs 1 DVV ist nur zu prüfen, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten zählt, nicht aber zur Nachprüfung, inwieweit eine Weisung im Einklang mit dem ihn übergeordneten Recht steht. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2337/75 E VwSlg 9113 A/1976 RS 1 |
Normen | |
RS 2 | Ausführungen über die Feststellung der Rechtmäßigkeit von Weisungen auf die ein Anspruch nur in bezug aufin bezug auf die Feststellung von Dienstpflichten besteht. Nur diesbezüglich ist die Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechtes gegeben (hier: Weisung zum Auftreten einer Militärmusikkapelle beim Frühschoppenkonzert einer Faschingsgilde und bei einem Kellerfest). |
Normen | |
RS 3 | Bei einem Auftritt der Militärmusik ist eine Förderung des Wehrgedankens und damit dessen Wertung als im Rahmen des dienstlichen Aufgabenbereiches gelegen auch dann nicht auszuschließen, wenn der Musikeinsatz bei privaten Veranstaltern stattfindet (hier: Weisung zum Auftreten einer Militärmusikkapelle beim Frühschoppenkonzert einer Faschingsgilde und bei einem Kellerfest). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1986120055.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-62602