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VwGH 27.07.1987, 86/10/0114

VwGH 27.07.1987, 86/10/0114

Rechtssätze


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Normen
AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs1 Z1;
RAO 1868 §14;
RAO 1868 §15;
RAO 1868 §9 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
RS 1
In einer Rechtsanwaltskanzlei ist stets der Anwalt für die Informationsaufnahme mit der Partei und die Entscheidung, welches Rechtsbehelf und welches Rechtsmittel innerhalb welcher Frist zu ergreifen sein wird, verantwortlich.
Normen
AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
RS 2
Der Zeitpunkt der Zustellung eines Bescheides ist für die weiteren beabsichtigten Verfahrensschritte von so wesentlicher Bedeutung, dass diese Information vom Anwalt nicht ungeprüft von einer Kanzleikraft übernommen werden darf. Dadurch, dass der Rechtsvertreter diese ungeprüfte Information seiner Entscheidung über den Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels zugrundelegte, wurde ein schuldhaftes Verhalten gesetzt, was die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausschloss.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1986100114.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-62578