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Umstandsklausel bei der Unterhaltsbemessung für vergangene Zeiträume
iFamZ 2022/63
S. 86§ 94 ABGB; §§ 66 ff EheG
Durch gerichtliche Entscheidung oder Vergleich festgesetzte Unterhaltsansprüche unterliegen der Umstandsklausel. Der Anspruch kann im Fall einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse neu bemessen werden. Ein Unterhaltstitel, der laufenden Unterhalt für die Zukunft zuspricht, kann bei wesentlicher Änderung anspruchsbegründender Tatsachen im Klageweg (Änderungsklage) den tatsächlichen Verhältnissen angepasst werden. Dies ist kein Fall einer Wiederaufnahmeklage.
Die Streitteile sind in aufrechter Ehe verheiratet, ein Scheidungsverfahren ist anhängig. Gegenstand des Verfahrens ist die Rückforderung von laufendem Ehegattenunterhalt, den der klagende Ehemann der beklagten Ehefrau im Zeitraum von bis gezahlt hat. Im Vorverfahren des Erstgerichts begehrte die Ehefrau als Klägerin und gefährdete Partei vom damals beklagten Ehemann die Zahlung von 151.841,19 € an rückständigem Unterhalt, die Zahlung laufenden Unterhalts iHv 2.209,04 € monatlich ab , die Zahlung vorläufigen Unterhalts von monatlich 2.209,04 €. Infolge eines Teilanerkenntnisses des Ehemannes erging über Antrag der Ehefrau das Teilanerkenntnisurteil vom , mit dem der Ehemann schuldig erkannt wu...