VwGH 29.01.1987, 86/08/0082
VwGH 29.01.1987, 86/08/0082
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | In der vom Bevollmächtigten mitgefertigten Bekanntgabe muß die geschehene ÜBERTRAGUNG DER ERFÜLLUNG DER DEM DIENSTGEBER NACH § 33 ASVG und § 34 ASVG OBLIEGENDEN PFLICHTEN auf den nach Name und Anschrift bezeichneten Bevollmächtigten deutlich erklärt werden. Die Vorlage einer vom Dienstgeber ausgestellten Vollmacht, durch welche der sie mitfertigende Bevollmächtigte "bevollmächtigt" wird, des Dienstgebers "Eingaben an die OÖ Gebietskrankenkasse zu unterfertigen", wird diesem Erfordernis nicht gerecht (Vermerk: Der Bevollmächtigte mag auf Grund ihrer Grundlage berechtigt sein, namens des Dienstgebers jede schriftliche Erklärung gegenüber dem bezeichneten Versicherungsträger abzugeben. Die Übertragung der Erfüllung der dem Dienstgeber gem § 33 ASVG und § 34 ASVG obliegenden Pflichten kommt aber darin nicht zum Ausdruck). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1974/06/21 1948/73 1 |
Normen | |
RS 2 | Eine Vollmacht, die den Bevollmächtigten berechtigt, namens des Dienstgebers jede schriftliche Erklärung gegenüber dem Versicherungsträger abzugeben, enthält noch nicht die Übertragung der Erfüllung der dem Dienstgeber nach den §§ 33, 34 ASVG obliegenden Pflichten (Hinweis auf E vom , Zl. 1948/73). Der Vollmachtnehmer (hier: Steuerberater) muß die Vollmacht eigenhändig mitunterfertigen; eine Unterschriftsstampiglie genügt nicht. Ein Steuerberater kann alle mit Beitragsangelegenheiten seiner Auftraggeber im Zusammenhang stehenden Maßnahmen vornehmen, also auch Meldungen und Prüfungsberichte unterfertigen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0149/74 E RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1986080082.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-62531