VwGH 17.12.1987, 86/06/0049
VwGH 17.12.1987, 86/06/0049
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Bestehen für ein bestimmtes Gebiet verschiedene Nutzungen für übereinander liegende Flächen im Sinne des § 22 Abs 4 ROG, wie dies der Fall ist (im EG "Kerngebiet, Bürogebiet und Geschäftsgebiet" in den OG "Allgemeines Wohngebiet"), so hat dies zur Folge, dass für die Beurteilung, welche Verwendungszwecke in den einzelnen Ebenen zulässig sind, jeweils allein der Inhalt der Widmungskategorie maßgebend ist, die für die betreffende Ebene festgelegt ist. |
Normen | |
RS 2 | In der Widmungskategorie, "Kerngebiet, Bürogebiet und Geschäftsgebiet ist ein Kaffeehaus mit Imbissbetrieb vom Betriebstypus her zulässig". Da das Kaffeehaus ... im EG errichtet wird, wofür diese Widmung besteht, kann es dahingestellt bleiben, ob ein solcher Betrieb uneingeschränkt auch im Allgemeinen Wohngebiet zulässig ist. Der VwGH hat gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 22 Abs 4 Stmk ROG und gegen die Gesetzmäßigkeit des § 7 Flächenwidmungsplanverordnung d GR d LH Graz vom keine Bedenken. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1986060049.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-62439