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iFamZ 4, Juli 2009, Seite 243

Die Erbhofeigenschaft geht durch langjährige Verpachtung zu nicht landwirtschaftlichen Zwecken verloren

iFamZ 2009/173

§ 2 Abs 1 Ktn ErbhöfeG 1990

Der Erblasser war Alleineigentümer einer landwirtschaftlichen Liegenschaft mit einer Gesamtfläche von knapp über 5 ha. Er hat nicht nur vorübergehend, sondern auf die Dauer von 30 Jahren zwei Grundstücke durch Vermietung anderen als landwirtschaftlichen Zwecken zugeführt. Erbhöfe iSd Ktn ErbhöfeG 1990 sind unter anderem landwirtschaftliche Betriebe, deren Flächenausmaß wenigstens 5 ha beträgt (§ 2 Abs 1 leg cit). Da die Grundstücke für 30 Jahre Zwecken der Landwirtschaft entzogen wurden, sind sie nicht Teil des landwirtschaftlichen Betriebs der Erblassers. Scheidet man aber die beiden fraglichen Grundstücke vom landwirtschaftlichen Betrieb des Erblassers aus, so erreicht der Betrieb das für die Erbhofeigenschaft notwendige Mindestflächenausmaß von 5 ha nicht mehr, womit die Erbhofeigenschaft untergegangen ist.

Rubrik betreut von: Wilhelm Tschugguel
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