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Ein (zwischenzeitlicher) Unterhaltsverzicht im Scheidungsvergleich führt zur fehlenden Beschwer des Rechtsmittels im Sicherungsverfahren
iFamZ 2009/171
Nach stRsp setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer voraus, wobei die materielle Beschwer maßgeblich ist. Sie muss auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel vorliegen. Fehlt diese, so ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen ( ua, RIS-Justiz RS0041770). Das bloße Interesse an einer künftigen Kostenentscheidung begründet keine Beschwer ( mwN). Aus dem mittlerweile rechtskräftigen Scheidungsvergleich ergibt sich eindeutig, dass die Streitteile wechselseitig auf Unterhalt verzichteten. Dazu kommt, dass die Streitteile im Scheidungsvergleich ausdrücklich vereinbarten, „von einer im Revisionsverfahren ergehenden Entscheidung nicht Gebrauch zu machen“. Damit fehlt es dem Kläger aber an einer materiellen Beschwer. Die Lösung der im Revisionsrekurs aufgeworfenen Rechtsfrage wäre eine rein theoretisch-abstrakte.