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iFamZ 4, Juli 2009, Seite 241

Massive Gewaltausübung und Verlassen der Ehewohnung indiziert idR gegenüber anderen Eheverfehlungen das überwiegende Scheidungsverschulden

iFamZ 2009/167

§§ 49 EheG

Die Verschuldensbemessung bei der Scheidung erfolgt nach den Umständen des Einzelfalls und kann idR keine erhebliche Rechtsfrage begründen ( ua, RIS-Justiz RS0119414). Die ao Revision ist dennoch zulässig, weil die Gewichtung der beiderseitigen Eheverfehlungen durch das Berufungsgericht mit der Rsp des OGH nicht im Einklang steht. Nach der Rsp kann sich die Gewichtung einzelner Eheverfehlungen nicht in einer zahlenmäßigen Gegenüberstellung beiderseitiger Eheverfehlungen erschöpfen. Das Verhalten der Ehegatten muss vielmehr in seinem Zusammenhang gesehen werden. Maßgeblich sind das Gesamtverhalten, der Grad der Vorwerfbarkeit und der Schuldgehalt der Eheverfehlungen. Vor allem ist zu berücksichtigen, welche Partei mit der schuldhaften Zerstörung der Ehe begonnen und wer den entscheidenden Beitrag zur Zerrüttung geleistet hat. Hat das schuldhafte Verhalten eines Teils jenes des anderen nach sich gezogen, so ist dem Beitrag des Ersten in der Regel größeres Gewicht beizumessen ( ua, RIS-Justiz RS0057223; , 6 Ob 414/61 ua, RIS-Justiz RS0057361; , 7 Ob 183/63 ua, RIS-Justiz RS0057367). Eine schwere Eheve...

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