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VwGH 08.04.1986, 86/04/0001

VwGH 08.04.1986, 86/04/0001

Rechtssätze


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Normen
ZustG §22;
ZustG §7;
RS 1
§ 7 Zustellgesetz regelt den Fall, dass ein Schriftstück auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Weg der Zustellung nicht an den dafür bestimmten Empfänger gelangt. Dieser Zustellmangel ist in dem Zeitpunkt saniert, in dem das Schriftstück dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Liegt der Behörde keine Zustellbevollmächtigung vor, in welchem Falle die Regelung des § 9 Abs 1 Zustellgesetz zum Tragen kommt, dann kann eine Person, an die die Behörde die Zustellung des Schriftstückes nicht verfügt hat, auch nicht der Empfänger sein, weshalb eine Weiterleitung des Schriftstückes durch den Adressaten an eine dritte Person nicht die Zustellung an diese bewirkt. In einem solchen Fall ist die Heilung einer falschen Zustellverfügung nicht möglich.
Norm
ZustG §7;
RS 2
Für die Beantwortung der Frage, für welche Person das Schriftstück "bestimmt ist", wer also "Empfänger" im Sinne des § 7 Zustellgesetz sein soll, ist allein der in einer bestimmten Weise (etwa durch Anführung des Adressaten oder durch die Zustellverfügung) geäußerte Wille der Behörde maßgebend, mit dem sie zum Ausdruck bringt, für wen das zuzustellende Schriftstück bestimmt ist (Hinweis B VS , 2942/79, VwSlg 10327 A/1980).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 12096 A/1986
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1986040001.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-62355