zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 4, Juli 2009, Seite 236

Das 2. Gewaltschutzgesetz aus der Sicht einer Opferschutzeinrichtung

Verbesserungen und offene Forderungen

Marion Gebhart

Vor zwölf Jahren wurde das erste österreichische Gewaltschutzgesetz beschlossen, das auch unter Einbeziehung von Opferschutzeinrichtungen zustande gekommen ist. Dieses Gesetz war ein erster Meilenstein im Opferschutz, mit dem Österreich international eine Vorreiterrolle eingenommen hat, wiewohl etliche Forderungen von Opferschutzeinrichtungen damals keine Berücksichtigung fanden. Umso erfreulicher ist aus der Sicht des Opferschutzes nun das 2. Gewaltschutzgesetz, mit dem auch langjährige Forderungen berücksichtigt wurden, wenn auch noch einiges offenbleibt.

I. Änderungen im Zivilrecht

A. Verbesserungen bei den einstweiligen Verfügungen

Sehr zu begrüßen ist die Verlängerung der möglichen Geltungsdauer einer EV gem § 382b EO von drei auf sechs Monate, die von Opferschutzeinrichtungen, wie dem 24-Stunden Frauennotruf der Stadt Wien, schon mehrfach gefordert wurde. Gerade nach Vorfällen, die ein behördliches Handeln auf Basis des Gewaltschutzgesetzes nach sich ziehen, brauchen Opfer ein hohes Ausmaß an Beratung, Information und Zeit, um so grundlegende Entscheidungen für ihr zukünftiges Leben treffen und umsetzen zu können. Drei Monate sind in vielen derartigen Krisenfällen eine zu kurze Zeit, um ...

Daten werden geladen...