VwGH 23.10.1986, 86/02/0135
VwGH 23.10.1986, 86/02/0135
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Eine Versäumung der Beschwerdefrist geht auch dann zu Lasten des Beschwerdeführers, wenn die unzuständige Behörde entgegen der Vorschrift des § 6 Abs 1 AVG 1950 die Beschwerde nicht ohne unnötigen Aufschub an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet hat (Hinweis E , 83/02/0018). |
Entscheidungstext
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Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1986020135.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-62329