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VwGH 23.10.1986, 86/02/0135

VwGH 23.10.1986, 86/02/0135

Rechtssatz


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Normen
AVG §6 Abs1;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Eine Versäumung der Beschwerdefrist geht auch dann zu Lasten des Beschwerdeführers, wenn die unzuständige Behörde entgegen der Vorschrift des § 6 Abs 1 AVG 1950 die Beschwerde nicht ohne unnötigen Aufschub an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet hat (Hinweis E , 83/02/0018).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1986020135.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-62329