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VwGH 11.12.1986, 86/02/0123

VwGH 11.12.1986, 86/02/0123

Rechtssätze


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Normen
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
VStG §47 Abs2 idF 1983/176;
RS 1
Auch bei Strafverfügungen, die mittels ADV erstellt werden, muss die Urschrift wesentlich mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen sein.
Norm
VwGG §41 Abs1;
RS 2
Aus den Verwaltungsakten sich ergebende Umstände fallen nicht unter den Begriff der Neuerung.
Normen
ABGB §886;
StPO 1975 §270 Abs1;
VwGG §43 Abs3;
ZPO §294;
ZPO §418 Abs1;
RS 3
§ 18 Abs 4 AVG ist nicht zu entnehmen, dass eine Genehmigung anders als durch eine Unterschriftsleistung zulässig ist. Der Rechtsgrundsatz, wonach dort, wo die Rechtsordnung nichts anderes bestimmt, ganz allgemein die Unterschrift die Erklärung darstellt, das Unterfertigte entspreche dem Willen des Unterfertigten (vgl zB § 886 ABGB und § 294 ZPO gilt auch im Bereich des Verfahrensrechtes, vgl § 43 Abs 3 VwGG, § 418 Abs 1 ZPO, § 270 Abs 1 StPO). Er rechtfertigt den Schluss, die Unterfertigung der Urschrift einer Erledigung stelle die Genehmigung dar. Der Gesetzgeber hat keine Anordnung getroffen dass andere Verhaltensweisen von Behördenorganen - zB: mündliche oder konkludente Anordnungen an nicht zur Genehmigung berufene Organe, Bescheide auszufertigen, oder die Betätigung von Apparaten oder die Beisetzung anderer Zeichen als der Unterschrift oder Setzung von verschlüsselten Zeichen (Codes) ebenfalls als Genehmigung zu werten seien.
Normen
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §62 Abs2;
VStG §23;
VStG §47 Abs2 idF 1983/176;
RS 4
Der in § 47 Abs 2 VStG enthaltene Begriff des "Verhängens" kann nicht im Sinne des § 23 VStG dahingehend ausgelegt werden, dass unter Willensbildung sowohl die "Genehmigung" als auch die "Ausfertigung" erfasst sei. Aus § 23 VStG ergibt sich kein Anhaltspunkt, dass die Vorschrift des § 18 Abs 4 erster Satz AVG 1950 für Strafverfügungen nach § 47 Abs 2 VStG 1950 nicht gelten soll. Auch aus § 62 Abs 2 AVG 1950 lässt sich hinsichtlich des Entfalls der Unterschrift bei Computerausfertigungen nichts gewinnen, weil für schriftliche Erledigungen § 18 Abs 4 erster Satz AVG 1950 maßgebend ist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 12333 A/1986
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1986020123.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-62328