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VwGH 04.09.1986, 86/02/0115

VwGH 04.09.1986, 86/02/0115

Rechtssätze


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Norm
AVG §62 Abs4;
RS 1
§ 62 Abs 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungakt mit der Maßgabe voraus, daß eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben sind.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1841/73 E VwSlg 8554 A/1974 RS 2
Norm
AVG §62 Abs4;
RS 2
Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können, und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (Hinweis E , 85/02/0248).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1986020115.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-62326