VwGH 24.04.1986, 86/02/0048
VwGH 24.04.1986, 86/02/0048
Rechtssätze
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Norm | AVG §62 Abs1; |
RS 1 | Dem Datum eines (von einem monokratischen Organ erlassenen) Bescheides kommt für die Beurteilung des Zeitpunktes der Erlassung eines Bescheides keine Bedeutung zu (Hinweis E , 84/02B/0122). |
Normen | |
RS 2 | Aus § 69 Abs 1 lit b AVG geht eindeutig hervor, dass das neue Beweismittel (hier: die Erlangung der Lenkerberechtigung) nicht erst nach Abschluss des Verfahrens neu entstanden sein darf, sowie weiters, dass die Partei, die den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt hat, kein Verschulden daran treffen darf, dass dieses Beweismittel bei der Erlassung des Bescheides nicht berücksichtigt werden konnte (Hinweis E , 1288/73, VwSlg 8748 A/1975). |
Normen | |
RS 3 | Es ist unerfindlich, warum der Bf bei Anwendung "eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten angewendet werden kann" nicht in der Lage gewesen sein sollte, der Behörde die Tatsache der Erlangung der Lenkerberechtigung unverzüglich bekannt zu geben (Hinweis E , 85/03/0041). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1986020048.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-62312