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iFamZ 4, Juli 2009, Seite 224

Unzulässige Freiheitsbeschränkungen durch Seitengitter, Gurt und Medikation (Psychopax und Dominal) - zeitgemäße Standards

iFamZ 2009/165

§§ 3 und 4 HeimAufG

LG Linz , 15 R 509/08s

Bis Mitte 2006 entsprachen Seitengitter dem Stand der Wissenschaft. Es gab zwar schon 2004 und 2005 vereinzelt Niedrigbetten, diese erlangten jedoch erst 2006 Marktreife und sind ab diesem Zeitpunkt als allgemeintaugliche Alternative zur Freiheitsbeschränkung durch Seitenteile anzusehen. Bereits davor wäre aber das Weglassen der Seitenteile in Kombination mit dem Auflegen einer Matratze bei Kontrollgängen eine taugliche Alternative gewesen - vor allem deshalb, da die Bewohnerin sich bei hochgezogenen Seitenteilen mehrfach an den Beinen verletzt und abgeschürft hat und über die Gitter kletterte und dadurch aus dem Bett gefallen ist. Die Freiheitsbeschränkung war daher unzulässig.

Mangels Feststellbarkeit der tatsächlich erfolgten Beschränkung (Sitzhose oder Sitzgurt) ist die Überprüfung der materiellen Zulässigkeitsbedingungen nicht möglich. Die Freiheitsbeschränkung war damit für unzulässig zu erklären. Über einen erst im Rekursverfahren gestellten Antrag kann das LG nicht entscheiden, sondern nur die Richtigkeit der Entscheidung über einen schon gestellten Antrag überprüfen.

Da nicht positiv festgestellt werden konnte, dass bei der Bewohnerin A...

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