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VwGH 29.09.1989, 85/18/0153

VwGH 29.09.1989, 85/18/0153

Rechtssätze


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Normen
B-VG Art130 Abs2;
VStG §21;
RS 1
Nach stRSp des VwGH ermächtigt § 21 VStG die Behörde trotz der Verwendung des Wortes "kann" nicht zur Ermessenübung, sondern der Besch hat, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, einen Anspruch darauf, dass von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht wird.
Normen
B-VG Art130 Abs2;
VStG §21 Abs2;
VStG §50;
RS 2
§ 21 Abs 2 VStG ermächtigt die Organe der öffentlichen Aufsicht trotz des Wortes "können" nicht zur Ermessensübung. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle hat der Besch einen Rechtsanspruch darauf, dass das einschreitende Organ der öffentlichen Aufsicht von der Verhängung eines Organstrafverfügung oder von der Erstattung einer Anzeige absieht. Dem steht auch die Judikatur des VwGH zu § 50 VStG nicht entgegen, nach der kein subjektives Recht darauf besteht, nach § 50 VStG mit einer Organstrafverfügung bestraft zu werden (Hinweis E , 86/18/0109), weil § 21 Abs 2 VStG als lex specialis zu § 50 VStG angesehen werden muss.
Normen
KFG 1967 §102 Abs10;
VStG §21 Abs1;
VStG §21 Abs2;
VStG §5 Abs1;
RS 3
Geht man davon aus, dass der Zweck der Bestimmung des § 102 Abs 10 KFG darin besteht, dass nach einem Verkehrsunfall verletzten Personen möglichst rasch Erste Hilfe geleistet werden kann, somit das Mitführen von Verbandzeug für den Kraftfahrer selbst wie auch für andere Verkehrsteilnehmer lebenswichtig sein könnte, so kann von einem geringen objektiven Unrechtsgehalt des VERGESSENS des Mitführens keine Rede sein. Ein geringes subjektives Verschulden des Lenkers ist dann nicht gegeben, wenn dieser nicht bloß vergessen hat, das Verbandzeug mitzuführen, sondern ein solches zum Zeitpunkt der Fahrzeugkontrolle gar nicht besessen hat.
Normen
KFG 1967 §102 Abs10;
KFG 1967 §134 Abs1;
VStG §21 Abs1;
VStG §21 Abs2;
VStG §50;
RS 4
Aus einer Zusage des die Fahrzeugkontrolle durchführenden Organes der öffentlichen Aufsicht gegenüber dem Lenker, der kein Verbandzeug mitführt, bei fristgerechter Vorlage des Verbandzeuges von der Verhängung einer Organstrafverfügung oder von der Erstattung der Anzeige abzusehen, kann nicht abgeleitet werden, die - bereits vorher verwirklichte - Tat sei unter den Voraussetzungen des § 21 Abs 1 und 2 VStG begangen worden (Hinweis E , 86/10/0176).
Normen
KFG 1967 §102 Abs10;
KFG 1967 §134 Abs1;
VStG §21 Abs2;
RS 5
Sichert das die Fahrzeugkontrolle durchführende Organ der öffentlichen Aufsicht dem Lenker, der kein Verbandzeug mitführt, Straffreiheit für den Fall der rechtzeitigen Vorlage des Verbandzeuges zu, so geht daraus einwandfrei hervor, dass das genannte Organ den Lenker noch nicht gem § 21 Abs 2 VStG "abgemahnt" hat. Damit liegt auch keine abschließende Erledigung vor, die nach dem Grundsatz "ne bis in idem" die weitere Strafverfolgung des Lenkers wegen der ihm angelasteten Tat durch die Verwaltungsstrafbehörde ausschlösse (Hinweis E , 84/17/0047, VwSlg 11876 A/1985).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 13014 A/1989
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1985180153.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-62276