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VwGH 24.05.1985, 85/17/0074

VwGH 24.05.1985, 85/17/0074

Rechtssätze


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Normen
LAO Wr 1962 §160 Abs1;
LAO Wr 1962 §226;
RS 1
Eine rechtskräftige Entscheidung in Verwaltungssachen liegt vor, sobald gegen eine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde im Verwaltungsrechtszug ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
Normen
LAO Wr 1962 §160 Abs2;
LAO Wr 1962 §226;
RS 2
Wurde die Stundung (der Abgabe) nur bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Berufung des Abgabepflichtigen beantragt, so ist nach rechtskräftiger Erledigung der Berufung das Stundungsbegehren als gegenstandslos zu betrachten und seine Abweisung aus diesem Grund nicht rechtswidrig (Hinweis E , 82/16/0081).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1985170074.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-62239