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VwGH 13.11.1986, 85/16/0109

VwGH 13.11.1986, 85/16/0109

Rechtssätze


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Norm
ZollG 1955 §174 Abs3 litc;
RS 1
Dem verbum legale "bewirken" kommt, wie der VwGH in stRsp dargetan hat, die Bedeutung von "verursachen" zu. Macht der Abgabepflichtige unrichtige oder unvollständige Angaben, so ist sein Handeln dann ursächlich für den eingetretenen Erfolg, wenn die Abgabenverkürzung bei richtiger und/oder vollständiger Angabe nicht eingetreten wäre (Hinweis E , 81/16/0129, VwSlg 5621 F/1981, E , 84/16/0131; E , 84/16/0235).
Normen
AVG §45 Abs2 impl;
BAO §167 Abs2;
RS 2
Die Behörde darf in einem Verfahren gem § 167 Abs 2 BAO eine Tatsache nur dann als erwiesen annehmen, wenn sie davon überzeugt ist, daß die betreffende Feststellung dem wahren Sachverhalt auch wirklich entspricht (Hinweis E , 1600/62; E , 1358/75, VwSlg 4924 F/1975). "Beweisen" heißt, ein behördliches Urteil über die Gewißheit des Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Tatsache (eben die "Überzeugung" hievon) herbeizuführen. Eine bloße Vermutung reicht hiezu nicht aus (Hinweis E , 101/77).
Normen
AVG §45 Abs2 impl;
BAO §167 Abs2;
RS 3
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewißheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen läßt (Hinweis E , 84/14/0103; E , 85/16/0092; E , 86/16/0085).
Normen
AVG §45 Abs2;
BAO §167 Abs2 impl;
VwGG §41 Abs1;
RS 4
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH unterliegt die Beweiswürdigung der belangten Behörde der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle in der Richtung, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig waren dh, ob sie ua den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (Hinweis E VS , 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985).
Normen
BAO §167 Abs2;
WertZG 1955 §2 Abs2;
WertZG 1955 §3 Abs1;
WertZG 1955 §9 Abs1 Z2 lita;
RS 5
Ausführungen zur Frage der Schlüssigkeit einer Beweiswürdigung, wonach Frachtkosten in Höhe von rund S 44.000,- in einem Kaufpreis von rund S 33.000,- enthalten sein können.
Normen
BAO §184 Abs2;
RGV 1955 §10 Abs2 idF 1981/482;
RGV 1955 §10 Abs3 litc idF 1981/482;
WertZG 1980 §2 Abs2;
WertZG 1980 §3 Abs1;
WertZG 1980 §9 Abs1 Z2 lita;
RS 6
Die Schätzung der Kosten des Transports eines importierten Kfz auf eigener Achse bis zur österr Zollgrenze in Anlehnung an das "Amtliche Km-Geld" ist dann nicht rechtswidrig, wenn der Importeur nicht nachweisen kann, wie sich der von ihm angegebene "pauschalierte Km-Satz von S 750,--" errechnet.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6170 F/1986
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1985160109.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-62211