VwGH 19.02.1987, 85/16/0083
VwGH 19.02.1987, 85/16/0083
Rechtssätze
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Norm | VwGG §28 Abs1 Z4; |
RS 1 | Hat ein Verfahren vor dem VwGH ein Straferkenntnis zum Gegenstand, dann stellt jedenfalls, mangels ausdrücklicher Erklärung, - abgesehen von allenfalls im Verwaltungsstrafverfahren bereits eingetretener Teilrechtskraft - stets das Recht, nicht bestraft oder nicht mit der ausgesprochenen Strafe bestraft zu werden, den Beschwerdepunkt dar (Hinweis E VS , 83/03/0112). |
Normen | |
RS 2 | Eine Bestimmung kann insbesondere erfolgen durch Bitten, Befehlen, Anheimstellen, Überreden, Auffordern, Bedrängen, Beschenken, Bestechen, Loben, Versprechen, Drohung oder Ausübung sonstigen Druckes, Täuschung, Überredung uä. Eine "unschuldige" Frage, scheinbares Abraten, ein "Wetten, daß" uä kann genügen. Unter Umständen können auch andere zum Teil sehr subtile Formen der Einflußnahme auf einen anderen die Annahme von Bestimmungstäterschaft nahelegen, etwa der Appel an die "Loyalität" oder die bewußte Aktivierung des Vorausgehorsams, des weiteren gezieltes Sticheln, Liebesentzug und andere raffinierte "Strategien", um einen anderen, unter Umständen erst nach längerer Beeinflussung, allmählich "herumzukriegen"; dabei kommt es entscheidend auf die psychologische Gesamtsituation an. Auch eine verschlüsselte Aufforderung genügt. |
Normen | |
RS 3 | Wird ein Sachverhalt einer Verwaltungsvorschrift unterstellt, die durch die Tat nicht verletzt worden ist, dann ist der Bescheid seinem Inhalt nach rechtswidrig. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1970/10/29 0658/69 1 |
Normen | |
RS 4 | Bleibt die Ausführungshandlung des Bestimmten im Versuch stecken, kommt vollendte Bestimmungstäterschaft nicht in Betracht (Hinweis E , 85/16/0058, VwSlg 6024 F/1985, ÖStZB 1986/13/14, S 241). |
Normen | |
RS 5 | Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle eines angefochtenen Bescheides beinhaltet ua die Aufgabe, zu überprüfen, ob die bei der Beweiswürdigung angestellten Überlegungen der belangten Behörde schlüssig sind, dh, ob sie ua den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut ensprechen. Ob der Akt der Beweiswürdigung richtig in dem Sinn ist, daß zB eine den Bf belastende Darstellung und nicht dessen Vorbringen den Tatsachen entspricht, kann der VwGH in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nicht überprüfen (Hinweis E VS , 85/02/0053, E , 84/15/0140). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 84/15/0134 E RS 2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6191 F/1987 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1985160083.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-62203