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VwGH 19.02.1987, 85/16/0083

VwGH 19.02.1987, 85/16/0083

Rechtssätze


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Norm
VwGG §28 Abs1 Z4;
RS 1
Hat ein Verfahren vor dem VwGH ein Straferkenntnis zum Gegenstand, dann stellt jedenfalls, mangels ausdrücklicher Erklärung, - abgesehen von allenfalls im Verwaltungsstrafverfahren bereits eingetretener Teilrechtskraft - stets das Recht, nicht bestraft oder nicht mit der ausgesprochenen Strafe bestraft zu werden, den Beschwerdepunkt dar (Hinweis E VS , 83/03/0112).
Normen
FinStrG §11;
StGB §12;
VStG §7 impl;
RS 2
Eine Bestimmung kann insbesondere erfolgen durch Bitten, Befehlen, Anheimstellen, Überreden, Auffordern, Bedrängen, Beschenken, Bestechen, Loben, Versprechen, Drohung oder Ausübung sonstigen Druckes, Täuschung, Überredung uä. Eine "unschuldige" Frage, scheinbares Abraten, ein "Wetten, daß" uä

kann genügen. Unter Umständen können auch andere zum Teil sehr subtile Formen der Einflußnahme auf einen anderen die Annahme von Bestimmungstäterschaft nahelegen, etwa der Appel an die "Loyalität" oder die bewußte Aktivierung des Vorausgehorsams, des weiteren gezieltes Sticheln, Liebesentzug und andere raffinierte "Strategien", um einen anderen, unter Umständen erst nach längerer Beeinflussung, allmählich "herumzukriegen"; dabei kommt es entscheidend auf die psychologische Gesamtsituation an. Auch eine verschlüsselte Aufforderung genügt.
Normen
FinStrG §138 Abs2 litb;
VStG §44a lita impl;
VStG §44a Z1 impl;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;
RS 3
Wird ein Sachverhalt einer Verwaltungsvorschrift unterstellt, die durch die Tat nicht verletzt worden ist, dann ist der Bescheid seinem Inhalt nach rechtswidrig.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1970/10/29 0658/69 1
Normen
FinStrG §11;
FinStrG §13 Abs1;
StGB §12;
StGB §15 Abs2;
VStG §7 impl;
VStG §8 Abs1 impl;
RS 4
Bleibt die Ausführungshandlung des Bestimmten im Versuch stecken, kommt vollendte Bestimmungstäterschaft nicht in Betracht (Hinweis E , 85/16/0058, VwSlg 6024 F/1985,

ÖStZB 1986/13/14, S 241).
Normen
RS 5
Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle eines angefochtenen Bescheides beinhaltet ua die Aufgabe, zu überprüfen, ob die bei der Beweiswürdigung angestellten Überlegungen der belangten Behörde schlüssig sind, dh, ob sie ua den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut ensprechen. Ob der Akt der Beweiswürdigung richtig in dem Sinn ist, daß zB eine den Bf belastende Darstellung und nicht dessen Vorbringen den Tatsachen entspricht, kann der VwGH in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nicht überprüfen (Hinweis E VS , 85/02/0053, E , 84/15/0140).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/15/0134 E RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6191 F/1987
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1985160083.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-62203