VwGH 05.09.1985, 85/16/0075
VwGH 05.09.1985, 85/16/0075
Rechtssätze
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RS 1 | Die im E vom , 2085/63, VwSlg 3047 F/1964, vertretene Absicht, auch eine "wirtschaftlich" oder mittelbare Anteilsvereinigung löse die Grunderwerbsteuerpflicht nach § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG 1955 aus, kann im Hinblick auf die mit dem E des 14/64, VfSlg 4764, erfolgte Aufhebung der Worte" oder in der Hand des Erwerbers und seines Ehegatten oder seiner Kinder" und die damit verbundene Änderung der Rechtslage nicht aufrechterhalten werden. Die Worte "in der Hand des Erwerbers allein" sind vielmehr strikt auszulegen; "in der Hand" des Erwerbers befinden sich die Anteile nur dann, wenn er selbst Eigentum an diesen Anteilen erworben hat, nicht aber bereits dann, wenn er auf Grund welcher Rechtsbeziehungen immer (etwa auf Grund eines Treuhandverhältnisses) auf Anteile greifen, dh allenfalls deren Übertragung an ihn fordern könnte. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 82/16/0069 E VwSlg 5909 F/1984 RS 1 |
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RS 2 | Wenn bereits bei Gründung der Gesellschaft ein Anteil von einem Treuhänder des anderen Gesellschafters gehalten wurde und nunmehr durch Übertragung dieses Treuhandanteiles an die Treugeber eine Anteilsvereinigung herbeigeführt wird, findet eine Anteilsvereinigung iSd § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG 1955 erst durch die rechtliche Anteilsübertragung statt (Hinweis E , 82/16/0069). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 83/16/0157 E VwSlg 6005 F/1985 RS 6 |
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RS 3 | Das Gesetz unterscheidet nicht danach, ob das im § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG genannte inländische Grundstück in der Bilanz der Gesellschaft als Anlagevermögen oder als Umlaufvermögen aufscheint. |
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RS 4 | Die Tatbestände des Grunderwerbsteuergesetzes knüpfen in der Hauptsache an die äußere zivilrechtliche bzw formalrechtliche Gestaltung an und gestatten daher nur in diesem durch das Gesetz gegebenen Rahmen eine Beurteilung gemäß dem § 21 Abs 1 BAO (Hinweis E , 1265/78). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 81/16/0021 E VwSlg 5646 F/1982 RS 3 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1985160075.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-62201