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VwGH 12.12.1985, 85/16/0064

VwGH 12.12.1985, 85/16/0064

Rechtssätze


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Normen
GrEStG 1955 §1 Abs2;
GrEStG 1955 §2 Abs2 Z2;
VwGG §13 Abs1 Z1;
VwRallg;
RS 1
Ein Gebäude ist ein Bauwerk, das durch räumliche Umfriedung Menschen und Sachen Schutz gegen äußere Witterungseinflüsse gewährt, den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen gestattet, mit dem Boden fest verbunden und von einiger Beständigkeit ist (Hinweis E , 2338/80, VwSlg 5573 F/1981).
Normen
ABGB §279;
ABGB §435;
GrEStG 1955 §1 Abs2;
GrEStG 1955 §2 Abs2 Z2;
VwGG §13 Abs1 Z1;
VwRallg;
RS 2
Der grunderwerbsteuerrechtliche Begriff des "Gebäudes auf fremden Boden" erfaßt nicht nur Superädifikate iSd § 435 ABGB. Er erfaßt auch Gebäude, die nach dem Grundsatz "superficies

solo cedit" dem Grundeigentümer gehören. Denn auch in bezug auf ein solches Gebäude kann vom Grundeigentümer dem Erbauer gestattet werden, dieses iSd § 1 Abs 2 GrEStG 1955 auf eigene Rechnung zu verwerten. Rechtsvorgänge über Gebäude auf fremden Boden unterliegen sohin grundsätzlich der Grunderwerbsteuer, unabhängig davon, ob das ABGB sie als Superädifikate (§ 435 ABGB) oder als Bestandteile des Grundstückes (§ 279 ABGB) behandelt.
Norm
GrEStG 1955 §1 Abs2;
RS 3
Der rechtserheblichen Tatsache des Bestehens der Möglichkeit zur Verwertung eines Grundstück auf eigene Rechnung kann nur die Bedeutung zukommen, in Ansehung der eingeräumten Rechte in Auszug auf das Grundstück eine andere (Verwertungsmacht) Macht, zB durch Verfügung über die Substanz der Liegenschaft, als ein bloß Besitzberechtigter und Nutzungsberechtigter, ausüben zu können (Hinweis E , 3281/80, VwSlg 5582 F/1981).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6059 F/1985;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1985160064.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-62199