VwGH 05.09.1985, 85/16/0042
VwGH 05.09.1985, 85/16/0042
Rechtssätze
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Norm | GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita; |
RS 1 | Es ist nicht rechtswidrig, wenn sich die Abgabenbehörden bei der Frage, ob eine Arbeiterwohnstätte vorliegt, an der nach dem WohnbauförderungsG 1968 für die Förderung von Kleinwohnungen oder Mittelwohnungen allgemein geltenden Nutzflächengröße von höchstens 130 m2 orientieren (Hinweis E , 81/16/0026). |
Norm | BAO §276 Abs1; |
RS 2 | Hat das Finanzamt in der Begründung der Berufungsvorentscheidung das Ergebnis der behördlichen Ermittlungen dargelegt, dann ist es Sache des Berufungswerbers, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis dieser Ermittlungen auseinanderzusetzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen (Hinweis E , 2271/71; E , 1063/79; E , 81/16/0163, 0164). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 81/16/0117 E RS 2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1985160042.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-62193