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Einbeziehung des gesetzlichen Vertreters in jeder Lage des Verfahrens
iFamZ 2009/153
Das Rekursgericht hat die Rsp des OGH unbeachtet gelassen, wonach das Gericht in jeder Lage des Verfahrens (also auch im Rechtsmittelverfahren) die Einbeziehung des gesetzlichen Vertreters zu veranlassen und ihm die Möglichkeit einer Genehmigung der Prozesshandlung der vom Vertretungsmangel betroffenen Partei zu eröffnen hat (§ 5 Abs 1 AußStrG; , RIS-Justiz RS0118612; , 2 Ob 695/56 ua, RIS-Justiz RS0035331; , 5 Ob 530/95 ua, RIS-Justiz RS0065355; Fucik/Kloiber, AußStrG, § 5 Rz 1; Rechberger in Rechberger, AußStrG, § 5 Rz 1). Ein solcher Verstoß gegen die Prozessgesetze stellt eine aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG dar (vgl ua, RIS-Justiz RS0118613).
Es war daher der Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts - da dieses eine wesentliche Verfahrensvorschrift (§ 5 AußStrG) unbeachtet ließ, die jedoch durch die zwischenzeitliche Erklärung der gesetzlichen Vertreterin im Rechtsmittel ausreichend nachgeholt wurde - aufzuheben und diesem aufzutragen, über das Rechtsmittel inhaltlich (unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund) zu entscheiden.