VwGH 16.03.1987, 85/15/0102
VwGH 16.03.1987, 85/15/0102
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Bei der Abtretung des Geschäftsanteiles an einer Personengesellschaft (hier: KG) handelt es sich um die Abtretung eines komplexen Rechtes, das sich aus Besitzposten und Schuldposten zusammensetzt (Hinweis E , 1079/67). |
Norm | HGB §163; |
RS 2 | Der Gesellschaftsvertrag der KG ist an keine Form gebunden und kann mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden. |
Normen | HGB §167; HGB §168; |
RS 3 | Die gesetzlichen Vorschriften der §§ 167 und 168 HGB werden nur wirksam, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes regelt. |
Norm | HGB §171; |
RS 4 | Die Bestimmungen der §§ 171 - 176 HGB sind als Gläubigerschutzbestimmungen zwingendes Recht. Mit bloßer Wirkung für das Innenverhältnis können jedoch auch hier abweichende Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern getroffen werden. |
Normen | |
RS 5 | Erklärt ein Kommanditist einer GmbH und Co KG in einem Abtretungsvertrag, mit der Übernahme des Gesellschaftsanteiles des abtretenden Kommanditisten an der KG sowie der Übernahme des Geschäftsanteiles des Abtretenden an der GmbH die Verbindlichkeiten des Abtretenden gegenüber der KG an dessen Stelle in die eigene Vertretung zu übernehmen und verpflichtet sich der Übernehmer in diesem Vertrag, den Abtretenden bezüglich dieser Verbindlichkeiten vollkommen schadlos und klaglos zu halten, so liegt eine interne Schuldübernahme (Belastungsübernahme oder Erfüllungsübernahme) iSd § 1404 ABGB vor (Hinweis E , 84/15/0071, VwSlg 6036 F/1985). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6199 F/1987 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1985150102.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-62116