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VwGH 13.05.1986, 85/14/0180

VwGH 13.05.1986, 85/14/0180

Rechtssatz


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Normen
BAO §21 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;
RS 1
Dienstverhältnisse zwischen nahen Angehörigen können steuerlich nur anerkannt werden, wenn eine Entlohnung stattfindet, wie sie zwischen Fremden üblich ist. Bei Dienstverhältnissen unter Fremden aber ist eine Entlohnung üblich, die sich nach der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers richtet. Eine allein nach den sozialversicherungsrechtlichen Bedürfnissen des Arbeitnehmers bemessene Entlohnung ist zwischen Fremden unüblich (Hinweis E , 3132/78, , 985/75, , 346/77, , 2334, 2423/79).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/14/0087 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1985140180.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-62102