VwGH 13.05.1986, 85/14/0180
VwGH 13.05.1986, 85/14/0180
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Dienstverhältnisse zwischen nahen Angehörigen können steuerlich nur anerkannt werden, wenn eine Entlohnung stattfindet, wie sie zwischen Fremden üblich ist. Bei Dienstverhältnissen unter Fremden aber ist eine Entlohnung üblich, die sich nach der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers richtet. Eine allein nach den sozialversicherungsrechtlichen Bedürfnissen des Arbeitnehmers bemessene Entlohnung ist zwischen Fremden unüblich (Hinweis E , 3132/78, , 985/75, , 346/77, , 2334, 2423/79). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 85/14/0087 E RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1985140180.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-62102