VwGH 14.06.1988, 85/14/0159
VwGH 14.06.1988, 85/14/0159
Rechtssätze
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Norm | EStG 1972 §2 Abs2; |
RS 1 | Bei der Prüfung, ob "Liebhaberei" im steuerrechtlichen Sinn vorliegt, ist zu beachten, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes bei der Beurteilung des jeweiligen Falles in erster Linie auf die objektiven Merkmale (Gewinnerzielungsmöglichkeiten) Bedacht genommen werden muß, während den subjektiven Merkmalen (Absicht des Steuerpflichtigen) nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz 13 zu § 2, sowie Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch2, Tz 21 ff zu § 2). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 85/14/0143 E RS 1 |
Normen | |
RS 2 | Ob eine Tätigkeit einer bestimmten Einkunftsart zuzuordnen oder als "Liebhaberei" im weiteren, steuerlichen Sinn zu werten ist, kann regelmäßig erst nach einem gewissen Zeitraum beurteilt werden. Diese Regel gilt allerdings nicht auch dann, wenn bei einer Tätigkeit nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles die Erzielung von (positiven) Einkünften (Gewinnen) von vornherein aussichtslos erscheint. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 84/14/0079 E VwSlg 5961 F/1985 RS 2 |
Normen | |
RS 3 | Bei der Überprüfung eines nach § 299 BAO ergangenen Aufhebungsbescheides durch den VwGH gemäß § 41 Abs 1 erster Satz VwGG kommt es nach stRsp des VwGH nur darauf an, ob die Behörde überhaupt berechtigt war, einen solchen Bescheid im Aufsichtswege zu erlassen oder nicht, weil nicht erkannt werden kann, in welchem subjektiv-rechtlichen Recht eine bf Partei dadurch verletzt worden sei, wenn der Aufhebungsbescheid statt richtig auf § 299 Abs 1 BAO auf § 299 Abs 2 BAO und umgekehrt bzw statt auf die richtige lit des § 299 Abs 1 BAO auf eine andere gestützt wurde. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 85/15/0073 E RS 2 |
Normen | |
RS 4 | Ausführungen zur Frage der "Liebhaberei" im steuerrechtlichen Sinn im Zusammenhang mit einem gepachteten landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb, wenn bei der gewählten Wirtschaftsförderung die zu erwartenden Verluste auf Dauer gesehen bestehen bleiben (Versorgung der Eltern stand im Vordergrund). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1985140159.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-62093