VwGH 04.03.1986, 85/14/0146
VwGH 04.03.1986, 85/14/0146
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Beim landwirtschaftlichen Nebenbetrieb handelt es sich um einen Betrieb, der an sich Gewerbebetrieb ist, der jedoch wegen seines Zusammenhanges mit dem Betrieb der Landwirtschaft und Forstwirtschaft zu diesem im Verhältnis der Unterordnung und im Verhältnis eines Hilfsbetriebes steht. |
Normen | |
RS 2 | Ein Verwertungsbetrieb und Verarbeitungsbetrieb liegt vor, wenn ausschließlich oder überwiegend im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb durch Urproduktion erzeugte Produkte entweder unverändert oder nach Bearbeitung oder Verarbeitung veräußert werden. Werden in einem derartigen Betrieb Rohstoffe in erheblichem Maße zugekauft, ist ein selbständiger Gewerbebetrieb anzunehmen. |
Normen | |
RS 3 | Für die Lösung der Frage nach dem Ausmaß der der Nebenbetriebseigenschaft unschädlichen "Fremdzukäufe" sind die Regeln des § 30 Abs 9 BewG auch nicht analog heranzuziehen. Eine Heranziehung wurde auch durch das AbgÄG 1984 nicht angeordnet. |
Normen | |
RS 4 | Das Kriterium der Unterordnung des Nebenbetriebes findet beim Verwertungsbetrieb und Verarbeitungsbetrieb im entscheidenden Überwiegen des Anteiles der eigenen Urproduktion am Umsatz des Nebenbetriebes seinen Ausdruck. Als Grenze, die nicht überschritten werden darf, ist ein Zukaufsanteil von 25 vH der insgesamt im Verwertungsbetrieb (Verarbeitungsbetrieb verwerteten (verarbeiteten) landwirtschaftlichen und forstwirtschafltichen Erzeugnisse anzunehmen. |
Normen | |
RS 5 | Es kommt auf das Verhältnis zwischen eigenen Erzeugnissen und zugekauften Erzeugnissen in jenem Betrieb an, hinsichtlich dessen die Nebenbetriebseigenschaft zu überprüfen ist, nicht jedoch auf die Relation zwischen Zukauf in diesem und dem Umsatz der betrieblichen Einheit (Hauptbetrieb und Nebenbetrieb), die erst angenommen werden darf, wenn die Nebenbetriebseigenschaft feststeht. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer | VwSlg 6083 F/1986; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1985140146.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-62086