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VwGH 17.05.1988, 85/14/0143

VwGH 17.05.1988, 85/14/0143

Rechtssätze


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Norm
EStG 1972 §2 Abs2;
RS 1
Bei der Prüfung, ob "Liebhaberei" im steuerrechtlichen Sinn vorliegt, ist zu beachten, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes bei der Beurteilung des jeweiligen Falles in erster Linie auf die objektiven Merkmale (Gewinnerzielungsmöglichkeiten) Bedacht genommen werden muß, während den subjektiven Merkmalen (Absicht des Steuerpflichtigen) nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz 13 zu § 2, sowie Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch2, Tz 21 ff zu § 2).
Normen
EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs4;
RS 2
Ob eine Tätigkeit einer bestimmten Einkunftsart zuzuordnen oder als "Liebhaberei" im weiteren, steuerlichen Sinn zu werten ist, kann regelmäßig erst nach einem gewissen Zeitraum beurteilt werden. Diese Regel gilt allerdings nicht auch dann, wenn bei einer Tätigkeit nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles die Erzielung von (positiven) Einkünften (Gewinnen) von vornherein aussichtslos erscheint.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/14/0079 E VwSlg 5961 F/1985 RS 2
Norm
EStG 1972 §2 Abs2;
RS 3
Ausführungen zur Frage, ob auf Grund der vom Abgabepflichtigen gesetzten Vorbereitungshandlungen die in Aussicht genommenen, dann aber nicht aufgenommenen Tätigkeiten OBJEKTIV geeignet waren, auf Dauer gesehen Gewinne zu bringen (geplanter Ankauf einer Landwirtschaft).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1985140143.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-62083