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iFamZ 4, Juli 2009, Seite 199

Nachträglich eingetretene Änderung des Kenntnisstandes des Antragstellers über die gegen seine Vaterschaft sprechenden Umstände ist Voraussetzung für die Anwendung des § 164 Abs 1 Z 3 lit b ABGB idF FamErbRÄG 2004

iFamZ 2009/146

§ 164 Abs 1 Z 3 lit b ABGB

Der OGH stützte sich auf die in stRsp vertretenen Grundsätze, wonach der Tatbestand des § 164 Abs 1 Z 3 lit b ABGB nF eine nachträglich eingetretene Änderung des Kenntnisstandes über die gegen die Vaterschaft sprechenden Umstände erfordert. Die frühestens mit der Geburt des Kindes beginnende Ausschlussfrist läuft erst, wenn diese Umstände von so großer Beweiskraft S. 200sind, dass der Anerkennende die Abstammung von ihm als höchst unwahrscheinlich ansehen kann; einzelne Verdachtsmomente reichen nicht aus. Dabei ist auf den Maßstab eines objektiv-verständig denkenden Mannes abzustellen. Hat ein Antragsteller nach Abgabe des Anerkenntnisses nicht von neuen Tatsachen Kenntnis erlangt, die objektiv geeignet gewesen wären, (neue) Zweifel an seiner Vaterschaft zu erwecken, sondern seit Beginn der Schwangerschaft der Mutter des Antragsgegners Kenntnis davon, dass auch die Vaterschaft eines anderen Mannes mit zumindest gleich großer Wahrscheinlichkeit möglich war, können nach herrschender Auffassung neue, gegen die Vaterschaft des Anerkennenden sprechende Umstände auch darin bestehen, dass die Glaubhaftmachung (von vornherein vorhandener, den Zweifel an der Vaterschaft begründender Tatsachen) ...

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