VwGH 16.06.1987, 85/14/0125
VwGH 16.06.1987, 85/14/0125
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Eine (geplante) Fischzucht ist schon dann als Liebhaberei anzusehen, wenn bereits nach objektiven Kriterien erkennbar ist, daß bei der geplanten Bewirtschaftung kein Gewinn zu erzielen sein wird. Dies wurde im gegenständlichen Fall durch ein Gutachten des Bundesinstitutes für Gewässerforschung und Fischereiwirtschaft in Mondsee als erwiesen angenommen (Hinweis auf VwSlg 5961/F). Auf die subjektiven Momente kommt es dann nicht mehr an (Rechtsanwalt als Fischzüchter). |
Normen | |
RS 2 | Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH unterliegt die Beweiswürdigung der belangten Behörde der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle in der Richtung, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig waren dh, ob sie ua den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (Hinweis E VS , 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 85/16/0109 E VwSlg 6170 F/1986 RS 4 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1985140125.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-62073