VwGH 19.01.1988, 85/14/0124
VwGH 19.01.1988, 85/14/0124
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Von Arbeiten unter außerordentlicher Erschwernis iSd § 68 Abs 2 Z 2 EStG 1972 kann nur dann gesprochen werden, wenn sie sich entweder selbst als außerordentlich schwierig erweisen oder unter außerordentlichen schwierigen Bedingungen auszuführen sind (Hinweis E , 84/14/0180). |
Normen | |
RS 2 | Die Entscheidung, ob ein Patient im Hinblick auf die bevorstehende Narkose operationsfähig erscheint, kann nicht dem Begriff einer mit außerordentlicher Erschwernis verbundenen ARBEIT zugeordnet werden. |
Normen | |
RS 3 | Die Tätigkeit eines Anästhesisten stellt im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen der Ärzte keine außerordentliche Erschwernis dar. Denn nicht nur die Tätigkeit eines Anästhesisten, sondern die eines jeden Arztes ist verbunden mit einem besonders hohen Maß an Verantwortung, Höchstkonzentration und psychischer Belastung. Die daraus resultierenden Erschwernisse sind der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit immanent, sie stellen somit typische Merkmale des Arztberufes dar. |
Normen | |
RS 4 | Jede höher qualifizierte Tätigkeit im Berufsleben setzt höhere geistige und psychische Anforderungen voraus. Dies rechtfertigt jedoch nicht, die dafür vorgesehenen Zulagen schon als steuerbefreite bzw steuerbegünstigte Erschwerniszulage zu qualifizieren (Hinweis E , 81/13/0058). |
Norm | VwGG §42 Abs1; |
RS 5 | Die Beschwerde ist auch dann als unbegründet abzuweisen, wenn die Behörde mit einer unrichtigen Begründung zu dem der Rechtslage entsprechenden Ergebnis gelangt ist. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 86/16/0080 E RS 5 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1985140124.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-62072